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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21   

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https://dejure.org/2021,52331
OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21 (https://dejure.org/2021,52331)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2 M 114/21 (https://dejure.org/2021,52331)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2 M 114/21 (https://dejure.org/2021,52331)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 5 S 2 AufenthG 2004
    Widerruf einer Duldung nach Vorlage eines Passes; Anspruch auf Verfahrensduldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer Duldung; Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf einer Duldung

  • rechtsportal.de

    Ausschluss des Widerrufs nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen eines anderen Duldungsgrundes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 22 L 5379/17

    Widerruf; Duldung; Rechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Duldung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung, weil es sich sowohl bei einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch bei dem Widerruf einer solchen Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 15 m.w.N.; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 50).

    Unter der Abschiebung entgegenstehenden Gründen sind Abschiebungshindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verstehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - a.a.O. Rn. 18).

    Ein Widerruf nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn ein anderer Duldungsgrund vorliegt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - a.a.O. Rn. 24; Bruns, in: Hofmann, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 39; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 60a AufenthG Rn. 68).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 M 113/21 Bezug genommen.

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 M 113/21 folgendes ausgeführt:.

  • VG Schleswig, 30.06.2021 - 11 B 38/21

    Ausländerrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Duldung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung, weil es sich sowohl bei einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch bei dem Widerruf einer solchen Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 15 m.w.N.; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 50).

    Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Duldung durch die Ausländerbehörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist demzufolge nicht erforderlich (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - a.a.O. Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 30).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    "Eine Verfahrensduldung kann für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8 zu § 104a Abs. 1 AufenthG; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.02.2019 - 10 C 18.1641

    Aufenthaltserlaubnis und Duldung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Widerruf einer befristet erteilten Duldung ist der Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer, wenn er vor dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 60a AufenthG Rn. 69).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    "Eine Verfahrensduldung kann für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8 zu § 104a Abs. 1 AufenthG; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 06.01.2011 - 11 B 3371/10

    Duldung; Nebenbestimmung; Suspensiveffekt; Bestimmtheit; Rechtsschutzgarantie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21
    Ein Widerspruch gegen den Widerruf der Duldung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 9 AG VwGO LSA keine aufschiebende Wirkung, weil es sich sowohl bei einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG als auch bei dem Widerruf einer solchen Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 11 B 3371/10 - juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 - 22 L 5379/17 - juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 11 B 38/21 - juris Rn. 15 m.w.N.; a.A. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 60a AufenthG Rn. 50).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Insbesondere nicht im Streit sind im vorliegenden Rechtsschutzverfahren die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sowie der Widerruf der Beschäftigungsduldung, obwohl auch der dagegen gerichtete Widerspruch als Maßnahme der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Beschl. des Senats v. 06.04.2022 - 4 MB 17/22 - Umdr. S. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021 - 2 M 114/21 -, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 30.06.2021 - 11 B 38/21 -, juris Rn. 15).
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